Pflegegrad selbst einschätzen
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst folgt keiner Einschätzung nach Gefühl, sondern einem Punktesystem, das im Gesetz steht. Sie können es nachrechnen — mit denselben sechs Modulen, denselben Fragen und denselben Gewichtungen wie das Gutachten.
Was viele überrascht
Die sechs Module zählen nicht gleich viel. Wer sich schlecht bewegen kann, aber sich selbst versorgt, kommt auf weniger Punkte als umgekehrt — die Selbstversorgung wiegt viermal so schwer wie die Mobilität.
- 1. Mobilität10 %
- 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 %
- 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagenzusammen mit Modul 2
- 4. Selbstversorgung40 %
- 5. Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen20 %
- 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %
Modul 2 und Modul 3 teilen sich ihre 15 Prozent: Gezählt wird nur der höhere der beiden Werte, nicht deren Summe (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Das ist die Stelle, an der die meisten Rechner im Netz danebenliegen.
Die Einschätzung
Ein Schritt pro Bildschirm, etwa fünf Minuten. Antworten Sie so, wie es an einem durchschnittlichen Tag ist — nicht am besten und nicht am schlechtesten. Das Ergebnis erscheint am Ende; unterwegs zeigt die Seite bewusst keine Punktzahl, damit die Antworten nicht auf ein Ziel hin ausfallen.
Schritt 1 von 6
Wie gerechnet wird
- In jedem Modul werden die Einzelpunkte der Kriterien addiert.
- Die Modulsumme fällt in einen von fünf Punktbereichen, und jeder Punktbereich hat einen festen gewichteten Wert — deshalb ändern zwei zusätzliche Punkte manchmal alles und manchmal nichts.
- Aus Modul 2 und 3 zählt nur der höhere gewichtete Wert.
- Die gewichteten Werte aller Module ergeben zusammen die Gesamtpunkte, höchstens 100.
- Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1, ab 27 Grad 2, ab 47,5 Grad 3, ab 70 Grad 4 und ab 90 Grad 5.
Grundlage: § 15 SGB XI mit den Anlagen 1 und 2 sowie die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund vom 21.08.2024 für die Umrechnung der Häufigkeiten in Modul 5. Stand der Erhebung: 16.08.2026.
Wenn die Kasse anders entscheidet
Dieses Ergebnis ist eine Einschätzung nach denselben Regeln, nach denen der Medizinische Dienst rechnet — es ist keine Zusage. Entschieden wird nach einer Begutachtung, und die kann anders ausfallen, etwa weil ein Kriterium im Gespräch anders bewertet wird. Was dann gilt, steht im Gesetz:
Die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden
Gerechnet ab Eingang des Antrags, und die Entscheidung ergeht schriftlich. Hält die Kasse die Frist nicht ein, zahlt sie für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro an Sie — es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder Sie sind bereits in vollstationärer Pflege mit mindestens Pflegegrad 2.
§ 18c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB XI
Das Gutachten kommt mit dem Bescheid
Es wird zusammen mit dem Bescheid übersandt, sofern Sie nicht widersprechen, und sein Ergebnis muss verständlich erläutert werden. Lesen Sie es: Dort steht Modul für Modul, welche Punkte vergeben wurden — und nur damit lässt sich begründet widersprechen.
§ 18c Abs. 2 SGB XI
Nach 20 Arbeitstagen ohne Begutachtung dürfen Sie wählen
Ist bis dahin keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl schicken – außer sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Ihre Wahl müssen Sie binnen einer Woche mitteilen, sonst wählt die Kasse aus der Liste.
§ 18 Abs. 3 SGB XI
Für den Widerspruch haben Sie einen Monat
Gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheids, einzureichen bei der Stelle, die ihn erlassen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.
§ 84 Abs. 1 und 2 SGG