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Pflegegrad

Pflegegrad 1: Geld und Leistungen

Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Das ist die wichtigste Auskunft dieser Seite, und sie überrascht viele. Was Ihnen zusteht, ist trotzdem nicht nichts: 131 € Entlastungsbetrag im Monat, 42 € für Pflegehilfsmittel und bis zu 4.180 € je Umbaumaßnahme in der Wohnung.

Alle Leistungen im Überblick

Jeder Betrag mit der Vorschrift, aus der er stammt. Stand: 03.08.2026, Fassung des SGB XI: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107.

Wo Pflegegrad 1 auf der Skala liegt

Diese Farbskala bedeutet auf jeder Seite dieser Website dasselbe. Je dunkler, desto höher der Grad — und desto mehr Leistungen stehen zu.

  1. Grad1— Ihr Pflegegrad
  2. Grad2
  3. Grad3
  4. Grad4
  5. Grad5

geringste Beeinträchtigungschwerste Beeinträchtigung

So beantragen Sie den Pflegegrad

Der Weg ist bei jeder Pflegekasse derselbe, und an drei Stellen laufen dabei Fristen — für die Pflegekasse, nicht für Sie.

Zuerst: Sind Sie lange genug versichert?

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre versichert oder familienversichert waren. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil diese Zeit erfüllt; wer aus der privaten Pflegeversicherung in die soziale wechseln musste, bekommt die dort ununterbrochen versicherte Zeit angerechnet. Diese Voraussetzung wird zuerst geprüft — wer sie nicht erfüllt, erhält auch bei festgestelltem Pflegegrad keine Leistungen.

§ 33 Abs. 2 und 3 SGB XI

Und warten kostet Geld: Leistungen werden frühestens ab dem Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde — rückwirkend für die Zeit davor gibt es nichts, auch wenn die Pflegebedürftigkeit längst bestand.

§ 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XI

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist formlos möglich — ein Anruf oder ein Satz genügt, und es zählt das Datum des Antrags, nicht das der Begutachtung. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.

    § 33 Abs. 1 SGB XI

  2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

    Die Pflegekasse beauftragt die Begutachtung innerhalb von drei Arbeitstagen. Ist nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet worden, muss die Pflegekasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern zur Auswahl schicken – es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Ihre Wahl teilen Sie binnen einer Woche mit.

    § 18 Abs. 1 und 3 SGB XI

  3. Bescheid — und was passiert, wenn er zu spät kommt

    Der schriftliche Bescheid muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags da sein. Kommt er später, zahlt die Pflegekasse 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung – außer sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder Sie leben bereits mit mindestens Pflegegrad 2 in vollstationärer Pflege. Fordert die Kasse noch zwingend nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen. Auf die Frist und die Folgen muss sie Sie nach Antragseingang selbst hinweisen.

    § 18c Abs. 5 SGB XI

  4. Kostenlose Beratung — darauf haben Sie einen Anspruch

    Die Pflegeberatung ist eine Leistung, kein Entgegenkommen: Die Pflegekasse soll Ihnen unverzüglich eine Beraterin oder einen Berater benennen, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Der Anspruch besteht schon, sobald ein Antrag gestellt ist und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

    § 7a SGB XI

Wo Sie sich beraten lassen können

Alle vier Stellen sind amtlich oder gemeinnützig und kosten nichts. Diese Website vermittelt keine Anbieter und verdient an keinem dieser Links.

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