Pflegegrad
Pflegegrad 1: Geld und Leistungen
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Das ist die wichtigste Auskunft dieser Seite, und sie überrascht viele. Was Ihnen zusteht, ist trotzdem nicht nichts: 131 € Entlastungsbetrag im Monat, 42 € für Pflegehilfsmittel und bis zu 4.180 € je Umbaumaßnahme in der Wohnung.
Alle Leistungen im Überblick
Jeder Betrag mit der Vorschrift, aus der er stammt. Stand: 03.08.2026, Fassung des SGB XI: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107.
- kein Anspruch
- kein Anspruch
- kein Anspruch
- Verhinderungs- und KurzzeitpflegeEin gemeinsamer Jahresbetrag für beides. Zwei getrennte Töpfe gibt es seit der Neuregelung nicht mehr.§ 42a Abs. 1 SGB XIkein Anspruch
- EntlastungsbetragAuch bei Pflegegrad 1. Keine Barauszahlung — er wird mit anerkannten Angeboten verrechnet.§ 45b Abs. 1 SGB XI131 €im Monat
- 42 €im Monat
- Wohnumfeld verbessernEtwa Treppenlift oder bodengleiche Dusche. Auch bei Pflegegrad 1.§ 40 Abs. 4 SGB XI4.180 €je Maßnahme
- PflegeheimNur ein Zuschuss — bei Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten im Heim nicht.§ 43 Abs. 3 SGB XI131 €im Monat
Wo Pflegegrad 1 auf der Skala liegt
Diese Farbskala bedeutet auf jeder Seite dieser Website dasselbe. Je dunkler, desto höher der Grad — und desto mehr Leistungen stehen zu.
- Grad1— Ihr Pflegegrad
- Grad2
- Grad3
- Grad4
- Grad5
geringste Beeinträchtigungschwerste Beeinträchtigung
So beantragen Sie den Pflegegrad
Der Weg ist bei jeder Pflegekasse derselbe, und an drei Stellen laufen dabei Fristen — für die Pflegekasse, nicht für Sie.
Antrag bei der Pflegekasse stellen
Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist formlos möglich — ein Anruf oder ein Satz genügt, und es zählt das Datum des Antrags, nicht das der Begutachtung. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.
§ 33 Abs. 1 SGB XI
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Die Pflegekasse beauftragt die Begutachtung innerhalb von drei Arbeitstagen. Ist nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet worden, muss die Pflegekasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern zur Auswahl schicken.
§ 18 Abs. 1 und 3 SGB XI
Bescheid — und was passiert, wenn er zu spät kommt
Der schriftliche Bescheid muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags da sein. Kommt er später, zahlt die Pflegekasse 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung. Sie muss Sie bei Antragseingang selbst auf diese Frist hinweisen.
§ 18c Abs. 5 SGB XI
Kostenlose Beratung — darauf haben Sie einen Anspruch
Die Pflegeberatung ist eine Leistung, kein Entgegenkommen: Die Pflegekasse soll Ihnen unverzüglich eine Beraterin oder einen Berater benennen, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Der Anspruch besteht schon, sobald ein Antrag gestellt ist.
§ 7a SGB XI
Wo Sie sich beraten lassen können
Alle vier Stellen sind amtlich oder gemeinnützig und kosten nichts. Diese Website vermittelt keine Anbieter und verdient an keinem dieser Links.
- Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe (ZQP-Datenbank)
Wohnortnahe Beratung nach § 7c SGB XI, getragen von Pflegekassen und Kommunen. Die Datenbank der gemeinnützigen Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege führt sie bundesweit.
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung (Bundesgesundheitsministerium)
Auskunft zu Anspruch, Antrag und Verfahren, kostenfrei aus dem deutschen Festnetz.
- Pflegeleistungen im Überblick (Bundesgesundheitsministerium)
Die amtliche Darstellung der Leistungen, Verfahren und aktuellen Änderungen.
- SGB XI im Volltext (Bundesministerium der Justiz)
Der Gesetzestext, auf den sich jede Zahl auf dieser Website stützt.
Andere Pflegegrade
- Pflegegrad 2: Geld und Leistungen
- Pflegegrad 3: Geld und Leistungen
- Pflegegrad 4: Geld und Leistungen
- Pflegegrad 5: Geld und Leistungen