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Pflegegrad

Pflegegrad 1: Geld und Leistungen

Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Das ist die wichtigste Auskunft dieser Seite, und sie überrascht viele. Was Ihnen zusteht, ist trotzdem nicht nichts: 131 € Entlastungsbetrag im Monat, 42 € für Pflegehilfsmittel und bis zu 4.180 € je Umbaumaßnahme in der Wohnung.

Alle Leistungen im Überblick

Jeder Betrag mit der Vorschrift, aus der er stammt. Stand: 03.08.2026, Fassung des SGB XI: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107.

Wo Pflegegrad 1 auf der Skala liegt

Diese Farbskala bedeutet auf jeder Seite dieser Website dasselbe. Je dunkler, desto höher der Grad — und desto mehr Leistungen stehen zu.

  1. Grad1— Ihr Pflegegrad
  2. Grad2
  3. Grad3
  4. Grad4
  5. Grad5

geringste Beeinträchtigungschwerste Beeinträchtigung

So beantragen Sie den Pflegegrad

Der Weg ist bei jeder Pflegekasse derselbe, und an drei Stellen laufen dabei Fristen — für die Pflegekasse, nicht für Sie.

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist formlos möglich — ein Anruf oder ein Satz genügt, und es zählt das Datum des Antrags, nicht das der Begutachtung. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.

    § 33 Abs. 1 SGB XI

  2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

    Die Pflegekasse beauftragt die Begutachtung innerhalb von drei Arbeitstagen. Ist nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet worden, muss die Pflegekasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern zur Auswahl schicken.

    § 18 Abs. 1 und 3 SGB XI

  3. Bescheid — und was passiert, wenn er zu spät kommt

    Der schriftliche Bescheid muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags da sein. Kommt er später, zahlt die Pflegekasse 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung. Sie muss Sie bei Antragseingang selbst auf diese Frist hinweisen.

    § 18c Abs. 5 SGB XI

  4. Kostenlose Beratung — darauf haben Sie einen Anspruch

    Die Pflegeberatung ist eine Leistung, kein Entgegenkommen: Die Pflegekasse soll Ihnen unverzüglich eine Beraterin oder einen Berater benennen, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Der Anspruch besteht schon, sobald ein Antrag gestellt ist.

    § 7a SGB XI

Wo Sie sich beraten lassen können

Alle vier Stellen sind amtlich oder gemeinnützig und kosten nichts. Diese Website vermittelt keine Anbieter und verdient an keinem dieser Links.

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