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Pflegegrad

Pflegegrad 2: Geld und Leistungen

Pflegegrad 2

Pflegegeld im Monat

347 €

§ 37 Abs. 1 SGB XI

Sie erhalten das Pflegegeld, wenn Sie die Pflege selbst organisieren — etwa mit Angehörigen. Wählen Sie stattdessen einen ambulanten Pflegedienst, zahlt die Kasse 796 € als Pflegesachleistung; beides lässt sich kombinieren. Dazu kommen 131 € Entlastungsbetrag im Monat.

Alle Leistungen im Überblick

Jeder Betrag mit der Vorschrift, aus der er stammt. Stand: 03.08.2026, Fassung des SGB XI: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107.

Pflegegeld und Pflegedienst zusammen nutzen

Sie müssen sich nicht entscheiden. Nehmen Sie den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch, bleibt Ihnen der Rest als anteiliges Pflegegeld. Schieben Sie den Regler, um zu sehen, was dabei herauskommt.

Nehmen Sie die Sachleistung nur teilweise in Anspruch, bekommen Sie den Rest als anteiliges Pflegegeld – vermindert um genau den Prozentsatz, den Sie verbraucht haben (§ 38 SGB XI).

0%
nur Pflegegeldnur Pflegedienst
Pflegedienst (Sachleistung)
0 €
Pflegegeld an Sie
347 €
Zusammen im Monat
347 €
Dazu der EntlastungsbetragZusätzlich, unabhängig von der Wahl oben. Nicht für Barauszahlung, sondern für anerkannte Angebote.
131 €

Zum Vergleich: die volle Sachleistung wären 796 €, das volle Pflegegeld 347 €. Tages- oder Nachtpflege gibt es mit 721 € im Monat obendrauf, und für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen zusammen 3.539 € im Jahr bereit.

An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3 SGB XI). Stand der Beträge: 03.08.2026.

Wo Pflegegrad 2 auf der Skala liegt

Diese Farbskala bedeutet auf jeder Seite dieser Website dasselbe. Je dunkler, desto höher der Grad — und desto mehr Leistungen stehen zu.

  1. Grad1
  2. Grad2— Ihr Pflegegrad
  3. Grad3
  4. Grad4
  5. Grad5

geringste Beeinträchtigungschwerste Beeinträchtigung

So beantragen Sie den Pflegegrad

Der Weg ist bei jeder Pflegekasse derselbe, und an drei Stellen laufen dabei Fristen — für die Pflegekasse, nicht für Sie.

Zuerst: Sind Sie lange genug versichert?

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre versichert oder familienversichert waren. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil diese Zeit erfüllt; wer aus der privaten Pflegeversicherung in die soziale wechseln musste, bekommt die dort ununterbrochen versicherte Zeit angerechnet. Diese Voraussetzung wird zuerst geprüft — wer sie nicht erfüllt, erhält auch bei festgestelltem Pflegegrad keine Leistungen.

§ 33 Abs. 2 und 3 SGB XI

Und warten kostet Geld: Leistungen werden frühestens ab dem Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde — rückwirkend für die Zeit davor gibt es nichts, auch wenn die Pflegebedürftigkeit längst bestand.

§ 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XI

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist formlos möglich — ein Anruf oder ein Satz genügt, und es zählt das Datum des Antrags, nicht das der Begutachtung. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.

    § 33 Abs. 1 SGB XI

  2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

    Die Pflegekasse beauftragt die Begutachtung innerhalb von drei Arbeitstagen. Ist nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet worden, muss die Pflegekasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern zur Auswahl schicken – es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Ihre Wahl teilen Sie binnen einer Woche mit.

    § 18 Abs. 1 und 3 SGB XI

  3. Bescheid — und was passiert, wenn er zu spät kommt

    Der schriftliche Bescheid muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags da sein. Kommt er später, zahlt die Pflegekasse 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung – außer sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder Sie leben bereits mit mindestens Pflegegrad 2 in vollstationärer Pflege. Fordert die Kasse noch zwingend nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen. Auf die Frist und die Folgen muss sie Sie nach Antragseingang selbst hinweisen.

    § 18c Abs. 5 SGB XI

  4. Kostenlose Beratung — darauf haben Sie einen Anspruch

    Die Pflegeberatung ist eine Leistung, kein Entgegenkommen: Die Pflegekasse soll Ihnen unverzüglich eine Beraterin oder einen Berater benennen, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Der Anspruch besteht schon, sobald ein Antrag gestellt ist und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

    § 7a SGB XI

Wo Sie sich beraten lassen können

Alle vier Stellen sind amtlich oder gemeinnützig und kosten nichts. Diese Website vermittelt keine Anbieter und verdient an keinem dieser Links.

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