Leistungen
Pflegegeld 2026: die Tabelle für alle Pflegegrade
Alle Geldleistungen der Pflegeversicherung nebeneinander, von Pflegegrad 1 bis 5. Jeder Betrag steht mit der Vorschrift, aus der er stammt — damit Sie ihn nachlesen und nicht glauben müssen.
Alle Beträge im Überblick
Stand: 03.08.2026. Fassung des SGB XI: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107.
| Leistung | Grad 1 | Grad 2 | Grad 3 | Grad 4 | Grad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeldim Monat§ 37 Abs. 1 SGB XI | kein Anspruch | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungim Monat§ 36 Abs. 3 SGB XI | kein Anspruch | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages- oder Nachtpflegeim Monat§ 41 Abs. 2 SGB XI | kein Anspruch | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeim Jahr§ 42a Abs. 1 SGB XI | kein Anspruch | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Entlastungsbetragim Monat§ 45b Abs. 1 SGB XI | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauchim Monat§ 40 Abs. 2 SGB XI | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Wohnumfeld verbessernje Maßnahme§ 40 Abs. 4 SGB XI | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
| Pflegeheimim Monat§ 43 Abs. 2 SGB XI§ 43 Abs. 3 SGB XI (Grad 1) | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
- Pflegegeld: Wenn Sie die Pflege selbst organisieren, etwa mit Angehörigen.
- Pflegesachleistung: Der Wert der Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes.
- Tages- oder Nachtpflege: Zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Ein gemeinsamer Jahresbetrag für beides, seit der Neuregelung kein getrennter Topf.
- Entlastungsbetrag: Auch bei Pflegegrad 1. Keine Barauszahlung — er wird mit anerkannten Angeboten verrechnet.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen.
- Wohnumfeld verbessern: Etwa Treppenlift oder bodengleiche Dusche. Auch bei Pflegegrad 1.
- Pflegeheim: Was die Pflegekasse zu den pflegebedingten Kosten beisteuert. Bei Grad 1 ist es nur ein Zuschuss aus einer eigenen Vorschrift; den Rest zahlen Sie in jedem Fall selbst.
Was die Tabelle nicht zeigt
Die Beträge sind Höchstbeträge, keine Auszahlungen. Pflegegeld und Pflegesachleistung schließen einander nicht aus — wer beides in Anspruch nimmt, bekommt das Pflegegeld anteilig gekürzt, und zwar um den Anteil der Sachleistung, den er ausgeschöpft hat. Wie viel dabei herauskommt, hängt an Ihrem Fall; dafür ist der Rechner auf der Seite Ihres Pflegegrades da.
Nicht enthalten ist außerdem der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI: Er ist kein fester Betrag, sondern ein Prozentsatz auf den pflegebedingten Eigenanteil im Heim, und er steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts. Auch er steht deshalb dort, wo er hingehört — bei den Pflegeheimkosten.
Und schließlich: Pflegegrad 1 ist in dieser Tabelle nicht einfach die kleinste Spalte. Bei Grad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung — der Strich steht dort nicht für „wenig", sondern für „kein Anspruch".
Was für Ihren Pflegegrad gilt
Jede Seite nennt die Voraussetzungen, die Bedingungen je Leistung und rechnet die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung für Sie durch.
So beantragen Sie den Pflegegrad
Der Weg ist bei jeder Pflegekasse derselbe, und an drei Stellen laufen dabei Fristen — für die Pflegekasse, nicht für Sie.
Zuerst: Sind Sie lange genug versichert?
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre versichert oder familienversichert waren. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil diese Zeit erfüllt; wer aus der privaten Pflegeversicherung in die soziale wechseln musste, bekommt die dort ununterbrochen versicherte Zeit angerechnet. Diese Voraussetzung wird zuerst geprüft — wer sie nicht erfüllt, erhält auch bei festgestelltem Pflegegrad keine Leistungen.
§ 33 Abs. 2 und 3 SGB XI
Und warten kostet Geld: Leistungen werden frühestens ab dem Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde — rückwirkend für die Zeit davor gibt es nichts, auch wenn die Pflegebedürftigkeit längst bestand.
§ 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XI
Antrag bei der Pflegekasse stellen
Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist formlos möglich — ein Anruf oder ein Satz genügt, und es zählt das Datum des Antrags, nicht das der Begutachtung. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.
§ 33 Abs. 1 SGB XI
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Die Pflegekasse beauftragt die Begutachtung innerhalb von drei Arbeitstagen. Ist nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet worden, muss die Pflegekasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern zur Auswahl schicken – es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Ihre Wahl teilen Sie binnen einer Woche mit.
§ 18 Abs. 1 und 3 SGB XI
Bescheid — und was passiert, wenn er zu spät kommt
Der schriftliche Bescheid muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags da sein. Kommt er später, zahlt die Pflegekasse 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung – außer sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder Sie leben bereits mit mindestens Pflegegrad 2 in vollstationärer Pflege. Fordert die Kasse noch zwingend nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen. Auf die Frist und die Folgen muss sie Sie nach Antragseingang selbst hinweisen.
§ 18c Abs. 5 SGB XI
Kostenlose Beratung — darauf haben Sie einen Anspruch
Die Pflegeberatung ist eine Leistung, kein Entgegenkommen: Die Pflegekasse soll Ihnen unverzüglich eine Beraterin oder einen Berater benennen, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Der Anspruch besteht schon, sobald ein Antrag gestellt ist und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
§ 7a SGB XI
Wo Sie sich beraten lassen können
Alle vier Stellen sind amtlich oder gemeinnützig und kosten nichts. Diese Website vermittelt keine Anbieter und verdient an keinem dieser Links.
- Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe (ZQP-Datenbank)
Wohnortnahe Beratung nach § 7c SGB XI, getragen von Pflegekassen und Kommunen. Die Datenbank der gemeinnützigen Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege führt sie bundesweit.
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung (Bundesgesundheitsministerium)
Auskunft zu Anspruch, Antrag und Verfahren, kostenfrei aus dem deutschen Festnetz.
- Pflegeleistungen im Überblick (Bundesgesundheitsministerium)
Die amtliche Darstellung der Leistungen, Verfahren und aktuellen Änderungen.
- SGB XI im Volltext (Bundesministerium der Justiz)
Der Gesetzestext, auf den sich jede Zahl auf dieser Website stützt.